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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Seit Juni 2025 Pflicht: Websites und Apps im E-Commerce und Dienstleistungsbereich müssen barrierefrei sein — auch im Mittelstand.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025: Bestimmte Produkte und Dienstleistungen — darunter E-Commerce, Online-Terminbuchung, Bankdienste und Personenverkehr — müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sein.

Für Websites und Apps heißt das praktisch: Bedienbarkeit per Tastatur, ausreichende Kontraste, Alternativtexte, verständliche Formulare mit klaren Fehlermeldungen, Kompatibilität mit Screenreadern. Als technischer Maßstab dient die EN 301 549, die auf den WCAG-Richtlinien aufbaut.

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen unter 10 Beschäftigten und 2 Mio. € Umsatz — aber nur bei Dienstleistungen; wer Produkte in den Verkehr bringt, fällt unabhängig von der Größe unter das Gesetz. Verstöße können Marktüberwachungsmaßnahmen und Bußgelder nach sich ziehen.

Für den Mittelstand heißt das

Barrierefreiheit nachträglich „draufzuprüfen“ ist teuer — im Systemdesign verankert kostet sie wenig und verbessert nebenbei SEO und Conversion für alle Nutzer. Wenn Ihr Shop oder Kundenportal vor 2025 gebaut wurde: Ein Accessibility-Audit zeigt, wie weit Sie von der Konformität entfernt sind.

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