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Barrierefreiheit nach BFSG: was seit dem Stichtag tatsächlich passiert ist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Seither ist viel darüber geschrieben und wenig darüber berichtet worden, was wirklich passiert. Diese Seite führt Buch — mit Datum, mit Quelle, und mit der Feststellung, was bis heute gerichtlich ungeklärt ist. Stand: 24. August 2026.

Was seit dem Stichtag tatsächlich passiert ist

Die Beratungslage zum BFSG hat ein Muster: Je näher der Stichtag rückte, desto dringlicher wurde der Ton, und seit er vorbei ist, hat sich die Berichterstattung von der Rechtslage auf die Angst verlagert. Beides hilft niemandem bei der Frage, wie viel Zeit er hat. Deshalb steht hier zuerst, was nachweisbar geschehen ist.

DatumWas geschehen ist
28.06.2025Das BFSG tritt in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um und gilt für Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht, und Dienstleistungen, die ab diesem Tag erbracht werden.
ab August 2025Erste Welle wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Sie geht von einer Kanzlei im Auftrag eines Webdienstleisters aus, betrifft überwiegend kleine Onlineshops und fordert einen Vergleichsbetrag im niedrigen dreistelligen Bereich. Fachanwälte halten die Schreiben überwiegend für angreifbar.
26.09.2025Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) wird als gemeinsame Einrichtung aller Länder errichtet. Sitz ist Magdeburg.
29.01.2026Der Verwaltungsrat der MLBF beschließt die Marktüberwachungsstrategien für Produkte und für Dienstleistungen. Damit endet die Aufbauphase, und die Kontrollphase beginnt.
März 2026Die Europäische Kommission richtet eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland wegen unvollständiger Umsetzung der Richtlinie. Die Antwortfrist läuft bis Mitte Mai 2026.
Stand 24.08.2026Öffentlich dokumentierte Einzelbußgelder nach dem BFSG sind nicht bekannt. Ob ein Verstoß gegen das BFSG zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, ist gerichtlich nicht entschieden.
Chronik der Durchsetzung. Geprüft am 24.08.2026; jeder Eintrag beruht auf öffentlich zugänglichen Angaben. Durchgesehen wird sie vierteljährlich — siehe src/data/bfsg-stand.ts.

Die beiden letzten Zeilen sind die wichtigsten, und sie stehen auf keiner Anbieterseite: Es sind bislang keine Bußgelder öffentlich geworden, und die zentrale wettbewerbsrechtliche Frage ist ungeklärt. Wer Ihnen etwas anderes erzählt, verkauft Ihnen Dringlichkeit.

Daraus folgt nicht, dass nichts passiert. Es folgt, dass zwei verschiedene Risiken vorliegen, die man auseinanderhalten sollte: die behördliche Marktüberwachung, die seit Januar 2026 arbeitet und einen beschriebenen Ablauf hat, und die wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die jeden treffen kann und deren rechtliche Grundlage noch nicht durch ein Gericht bestätigt ist. Für das erste Risiko können Sie sich vorbereiten. Für das zweite können Sie sich absichern, indem Sie den Verstoß beseitigen — dann läuft die Abmahnung ins Leere.

Fallen Sie überhaupt darunter?

Diese Frage steht bewusst vor allem anderen. Ein erheblicher Teil der Anfragen, die uns zum BFSG erreichen, kommt von Betrieben, Praxen und Vereinen, die schlicht nicht darunterfallen — und die Wochen mit einer Pflicht verbracht haben, die es für sie nicht gibt. Vier Fragen, und Sie wissen es.

Fallen Sie überhaupt darunter?

Vier Fragen, Ergebnis in Klartext. Ohne Formular, ohne E-Mail-Adresse, nichts wird gespeichert — auch dann nicht, wenn das Ergebnis „Sie müssen nichts tun“ lautet.

An wen richtet sich Ihr Angebot?

Das BFSG schützt Verbraucher. Ein Angebot, das ausschließlich an andere Unternehmen geht, fällt nicht darunter.

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Was der Test fragt

  1. An wen richtet sich Ihr Angebot?

    Das BFSG schützt Verbraucher. Ein Angebot, das ausschließlich an andere Unternehmen geht, fällt nicht darunter.

    • Auch oder ausschließlich an Verbraucher
    • Ausschließlich an andere Unternehmen (Kein Verkauf, keine Anmeldung, kein Vertrag mit Privatpersonen)
  2. Was davon bieten Sie an?

    § 1 Abs. 2 und 3 BFSG zählen Produkte und Dienstleistungen abschließend auf. Steht Ihr Angebot nicht darin, gilt das Gesetz für Sie nicht.

    • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Onlineshop, Buchungsstrecke, Vertragsabschluss über Website oder App — der mit Abstand häufigste Fall)
    • Bankdienstleistungen für Verbraucher
    • Telekommunikations- oder Personenbeförderungsdienste
    • E-Books und die Software dafür
    • Geräte: Terminals, E-Book-Reader, Verbraucherendgeräte (Zahlungs- und Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals, Router, Smart-TVs)
    • Nichts davon (Reine Informationsseite ohne Abschluss, Handwerksbetrieb mit Kontaktformular, Verein, Praxis)
  3. Wie groß ist Ihr Unternehmen?

    § 2 Nr. 17 BFSG: weniger als zehn Beschäftigte, und der Jahresumsatz übersteigt zwei Millionen Euro nicht oder die Jahresbilanzsumme beträgt höchstens zwei Millionen Euro.

    • Unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme
    • Darüber
  4. Bringen Sie zusätzlich eines dieser Geräte in Verkehr?

    Hier liegen die meisten Checklisten im Netz falsch. Die Ausnahme in § 3 Abs. 3 BFSG gilt nur für Dienstleistungen — für Produkte gibt es keine Kleinstunternehmer-Ausnahme.

    • Ja — Terminal, E-Book-Reader oder Verbraucherendgerät
    • Nein, wir erbringen ausschließlich Dienstleistungen
  1. / Ergebnis 01

    Für Ihre Dienstleistungen ausgenommen. Für Ihre Geräte nicht.

    Gilt, wenn: An wen richtet sich Ihr Angebot? Auch oder ausschließlich an Verbraucher · Was davon bieten Sie an? Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder Bankdienstleistungen für Verbraucher oder Telekommunikations- oder Personenbeförderungsdienste oder E-Books und die Software dafür · Wie groß ist Ihr Unternehmen? Unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme · Bringen Sie zusätzlich eines dieser Geräte in Verkehr? Ja — Terminal, E-Book-Reader oder Verbraucherendgerät

    Das ist die Stelle, an der die verbreiteten Checklisten falsch liegen. Die Ausnahme in § 3 Abs. 3 BFSG bezieht sich ausdrücklich auf Dienstleistungen. Für Produkte nach § 1 Abs. 2 gibt es keine Kleinstunternehmer-Ausnahme — dort gelten die Anforderungen unabhängig von Ihrer Größe, einschließlich technischer Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.

    Praktisch heißt das: Ihr Onlineshop darf so bleiben, wie er ist. Das Gerät, das Sie darüber verkaufen, nicht.

  2. / Ergebnis 02

    Sie sind ausgenommen — solange Sie bei Dienstleistungen bleiben.

    Gilt, wenn: An wen richtet sich Ihr Angebot? Auch oder ausschließlich an Verbraucher · Was davon bieten Sie an? Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder Bankdienstleistungen für Verbraucher oder Telekommunikations- oder Personenbeförderungsdienste oder E-Books und die Software dafür · Wie groß ist Ihr Unternehmen? Unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme · Bringen Sie zusätzlich eines dieser Geräte in Verkehr? Nein, wir erbringen ausschließlich Dienstleistungen

    § 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen von den Anforderungen an Dienstleistungen aus. Sie müssen nichts tun, und niemand kann Sie nach dem BFSG dafür belangen.

    Zwei Einschränkungen gehören zu dieser Ausnahme: Sie entfällt in dem Moment, in dem Sie die Schwelle überschreiten — zehn Beschäftigte oder zwei Millionen Euro —, und sie gilt nicht für Produkte. Wer als Kleinstunternehmen ein Terminal oder ein Verbraucherendgerät in Verkehr bringt, ist dafür voll in der Pflicht.

    Praktischer Nebeneffekt: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen setzen einen Rechtsverstoß voraus. Liegt keiner vor, ist auch die Abmahnung unbegründet.

  3. / Ergebnis 03

    Sie fallen darunter. Seit dem 28. Juni 2025.

    Gilt, wenn: An wen richtet sich Ihr Angebot? Auch oder ausschließlich an Verbraucher · Was davon bieten Sie an? Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder Bankdienstleistungen für Verbraucher oder Telekommunikations- oder Personenbeförderungsdienste oder E-Books und die Software dafür · Wie groß ist Ihr Unternehmen? Darüber

    Ihre Dienstleistung steht im Katalog des § 1 Abs. 3 BFSG, und die Kleinstunternehmer-Ausnahme greift bei Ihrer Größe nicht. Maßstab ist die EN 301 549, die für Webinhalte auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist.

    Zur Pflicht gehört mehr als Technik: eine Erklärung zur Barrierefreiheit mit Kontaktmöglichkeit, ein benannter Weg für Rückmeldungen, und die Dokumentation, wie Sie zu Ihrer Einschätzung gekommen sind. Genau danach fragt die Marktüberwachung zuerst — nicht nach dem Kontrastwert einer Schaltfläche.

    Eine Übergangsfrist bis 2030 gibt es nur für einzelne Selbstbedienungsterminals und für Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden. Für eine laufende Website oder App gilt sie nicht.

  4. / Ergebnis 04

    Sie sind in der Pflicht — unabhängig von Ihrer Größe.

    Gilt, wenn: An wen richtet sich Ihr Angebot? Auch oder ausschließlich an Verbraucher · Was davon bieten Sie an? Geräte: Terminals, E-Book-Reader, Verbraucherendgeräte

    Für Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG gibt es keine Kleinstunternehmer-Ausnahme. Neben der Barrierefreiheit selbst gehören dazu die technische Dokumentation, die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung.

    Der Bußgeldrahmen des § 37 BFSG reicht bis zu zehntausend Euro bei formalen Mängeln und bis zu hunderttausend Euro, wenn ein Produkt die Anforderungen nicht erfüllt oder die Kennzeichnung fehlt.

  5. / Ergebnis 05

    Sie fallen nicht darunter.

    Gilt, wenn: An wen richtet sich Ihr Angebot? Auch oder ausschließlich an Verbraucher · Was davon bieten Sie an? Nichts davon

    § 1 Abs. 2 und 3 BFSG zählen abschließend auf, welche Produkte und Dienstleistungen erfasst sind. Eine Website, auf der man sich informiert und anruft, steht nicht darin — auch dann nicht, wenn ein Kontaktformular darauf liegt.

    Die Grenze verläuft am Vertragsschluss: Sobald jemand bei Ihnen online bucht, bestellt oder einen Vertrag abschließt, ist es eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, und die Antwort ändert sich. Wenn Sie das planen, planen Sie die Barrierefreiheit gleich mit — nachrüsten kostet ein Vielfaches.

  6. / Ergebnis 06

    Sie fallen nicht darunter.

    Gilt, wenn: An wen richtet sich Ihr Angebot? Ausschließlich an andere Unternehmen

    Das BFSG erfasst Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Ein Angebot ausschließlich an Unternehmen ist davon nicht erfasst — es gibt keine Frist, die Sie versäumen, und keine Pflicht, die Sie erfüllen müssen.

    Zwei Dinge trotzdem im Blick behalten: Öffentliche Auftraggeber verlangen Barrierefreiheit über die BITV 2.0 unabhängig vom BFSG, und in Lieferantenfragebögen großer Unternehmen taucht die Frage inzwischen regelmäßig auf. Das ist dann eine Vertriebsfrage, keine Rechtspflicht.

Rechtsstand 24.08.2026, geprüft am amtlichen Gesetzestext. Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung — in Grenzfällen entscheidet der Einzelfall, und dann gehört die Frage zu einem Anwalt.

Was das Gesetz verlangt — in einem Absatz

Erfasste Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein. Als barrierefrei gilt, was der harmonisierten Norm EN 301 549 entspricht; für Webinhalte verweist diese auf die WCAG in Version 2.1, Stufe AA. Dazu kommen Pflichten, die mit Technik nichts zu tun haben: eine Erklärung zur Barrierefreiheit, ein benannter Weg für Rückmeldungen, und bei Produkten zusätzlich technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Das ist der ganze Kern. Alles Weitere ist Auslegung.

Wonach die Marktüberwachung zuerst fragt

Nach der beschlossenen Strategie prüft die MLBF auf zwei Wegen: reaktiv auf Beschwerden hin — dieser Weg hat Vorrang — und aktiv durch systematische, teilweise automatisierte Kontrollen. In den Fokus geraten dabei Angebote mit hoher Reichweite, Angebote mit besonderer Bedeutung für eine selbstständige Lebensführung, und Anbieter, bei denen bereits Mängel bekannt sind.

Praktisch heißt das: Der erste Kontakt ist kein Bußgeldbescheid, sondern eine Frage. Und die erste Frage betrifft nicht den Kontrastwert einer Schaltfläche, sondern die Erklärung zur Barrierefreiheit und die Dokumentation, wie Sie zu Ihrer Einschätzung gekommen sind. Wer nachweisen kann, dass er geprüft hat, Mängel kennt und einen Plan mit Terminen hat, steht in dieser Unterhaltung deutlich besser da als jemand mit einer technisch besseren Seite ohne jede Unterlage.

  1. Eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die den Stand benennt — auch die bekannten Mängel. Eine Erklärung, die vollständige Konformität behauptet, ist bei einer Prüfung schlechter als eine ehrliche.
  2. Ein Rückmeldeweg, der zu einem Menschen führt und dessen Bearbeitung dokumentiert wird. Ein Kontaktformular ohne Zuständigkeit reicht nicht.
  3. Eine Prüfung mit Datum und Umfang: Was wurde wie getestet, mit welchen Hilfsmitteln, an welchen Seiten oder Abläufen.
  4. Ein Maßnahmenplan mit Terminen für die Punkte, die noch offen sind. Er darf realistisch sein — er darf nur nicht fehlen.

Der Bußgeldrahmen des § 37 BFSG reicht bis zu zehntausend Euro bei formalen Mängeln und bis zu hunderttausend Euro, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt. In schweren Fällen kann die Bereitstellung untersagt werden. Das ist der gesetzliche Rahmen; welcher Betrag im Einzelfall verhängt würde, lässt sich mangels veröffentlichter Fälle nicht sagen.

Abmahnungen: was bekannt ist, und was nicht

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind seit dem 28. Juni 2025 möglich und von einer Übergangsfrist unabhängig. Die erste Welle lief ab August 2025 über eine Kanzlei im Auftrag eines Webdienstleisters und traf überwiegend kleine Onlineshops; der geforderte Vergleichsbetrag lag im niedrigen dreistelligen Bereich. Seit dem Jahreswechsel 2025/2026 nimmt die Zahl der Schreiben zu.

Was daran belastbar ist und was nicht, lässt sich klar trennen. Belastbar: Die Schreiben gibt es, sie kosten Zeit und Nerven, und ein tatsächlicher Verstoß gegen das BFSG bleibt ein Verstoß. Nicht belastbar: die Annahme, dass ein Gericht die Abmahnung bestätigen würde. Fachanwälte kritisieren an den bekannten Schreiben regelmäßig drei Punkte — ein zweifelhaftes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Webdienstleister und einem Onlinehändler, pauschal formulierte Vorwürfe ohne konkrete Bezeichnung des Verstoßes, und Screenshots als einzigen Beleg.

Wenn ein Schreiben bei Ihnen liegt: nicht unterschreiben, nicht zahlen, nicht ignorieren. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig weiter gefasst als der Vorwurf und bindet über Jahre. Das gehört zu einem Anwalt, nicht zu einer Agentur — auch nicht zu uns.

Der einzige Schutz, der in beide Richtungen wirkt, ist derselbe: den Mangel beheben. Gegen eine Abmahnung, deren Vorwurf nicht mehr zutrifft, ist wenig auszurichten, und die Marktüberwachung fragt ohnehin zuerst nach Ihrem Stand. Das ist der Grund, warum diese Seite nicht auf Fristen abstellt, sondern auf Ihre Anwendung.

Und jetzt konkret: Was heißt das für Ihr System?

Ab hier trennen sich die Wege, weil an einem Onlineshop andere Stellen brechen als an einer angemeldeten Fachanwendung. Beide Seiten arbeiten auf der Ebene, auf der wirklich geprüft wird — nicht auf der Ebene von Alt-Texten und Überschriftenhierarchien, die in jedem Ratgeber steht und in Anwendungen selten das Problem ist.

Ihr SystemWo es brechen wirdWeiter
Onlineshop oder BuchungsstreckeNicht auf der Startseite, sondern im Ablauf: Filter, Variantenauswahl, Adressformular, Zahlungsschritt, Bestätigung, Rechnungs-PDF.Die sechs Stationen im Kaufprozess
Kundenportal, Fachanwendung, VerwaltungsoberflächeIn den Komponenten: Datentabelle, Dialog, mehrstufiges Formular, Upload, Datumsauswahl, erzeugtes PDF, Sitzungsablauf.WCAG 2.1 AA auf Komponentenebene
App für iOS oder AndroidAn fünf Erfolgskriterien, die WCAG 2.1 eigens wegen Touch-Geräten eingeführt hat — Gesten, Bewegung, Ausrichtung — und am Zusammenspiel mit VoiceOver und TalkBack.Die Kriterien, die es nur wegen Touch gibt
Wo die Prüfung ansetzt, nach Systemtyp

Eine Einordnung, die wir uns leisten können, weil wir keine Prüfstelle sind: Ein externes Audit lohnt sich erst, wenn die offensichtlichen Punkte beseitigt sind. Ein Prüfbericht, der auf achtzig Seiten dieselben zwölf Muster in dreihundert Ausprägungen auflistet, kostet vierstellig und sagt Ihnen nichts, was ein halber Tag mit Tastatur und Screenreader nicht auch gezeigt hätte. Umgekehrt gilt: Wenn die Muster sitzen, ist ein Audit die einzige Möglichkeit, den erreichten Stand belastbar zu dokumentieren.

Häufige Fragen

Gilt für uns eine Übergangsfrist bis 2030?

Nur in zwei Fällen: für Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, und für Dienstleistungsverträge, die vor diesem Tag geschlossen wurden. Für eine laufende Website, einen Shop oder eine App gilt sie nicht. Die Frist wird in der Beratung häufiger zitiert, als sie zutrifft.

Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay oder ein Zugänglichkeits-Widget?

Nein. Diese Werkzeuge legen eine zweite Bedienoberfläche über die vorhandene und beheben die zugrunde liegenden Mängel nicht — der Screenreader liest weiterhin das darunterliegende Dokument. In der Praxis stören sie zusätzlich die Hilfsmittel, die Betroffene ohnehin benutzen. Für einzelne Punkte wie eine Kontrastumschaltung können sie sinnvoll sein; als Nachweis der Konformität taugen sie nicht.

Wir sind ein Kleinstunternehmen. Sind wir raus?

Für Dienstleistungen ja, nach § 3 Abs. 3 BFSG. Für Produkte nach § 1 Abs. 2 nein — dort gibt es keine Kleinstunternehmer-Ausnahme, auch nicht für Ein-Personen-Betriebe. Die Ausnahme entfällt außerdem in dem Moment, in dem Sie die Schwelle überschreiten: weniger als zehn Beschäftigte, und Jahresumsatz höchstens zwei Millionen Euro oder Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro.

Unser Shop ist reines B2B. Gilt das BFSG?

Nein. Das Gesetz erfasst Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Ein Angebot, bei dem ausschließlich Unternehmen bestellen können, fällt nicht darunter. Prüfen Sie aber, ob wirklich niemand als Privatperson kaufen kann — ein Hinweis in den AGB genügt dafür nicht, wenn die Bestellstrecke es zulässt.

Was kostet es, eine bestehende Anwendung nachzurüsten?

Das hängt fast vollständig davon ab, wie sie gebaut ist. Wenn Oberflächenelemente aus einer gemeinsamen Bibliothek kommen, wirkt jede Korrektur an vielen Stellen gleichzeitig, und der Aufwand bleibt überschaubar. Sind dieselben Muster über Jahre einzeln nachgebaut worden, muss jede Stelle einzeln angefasst werden. Deshalb steht am Anfang keine Preisangabe, sondern eine Sichtung — und die dauert einen Tag, nicht eine Woche.

Können Sie uns ein Testat oder Zertifikat ausstellen?

Nein, und das sollten Sie auch von niemandem annehmen, der zugleich die Umsetzung macht. Wir bauen und dokumentieren; für eine unabhängige Prüfung mit Bericht gibt es Prüfstellen, die nichts anderes tun. Wir sagen Ihnen gern, wann dieser Schritt sinnvoll ist — nämlich erst, wenn die Muster sitzen.

Wie es weitergeht

45 Minuten mit dem Geschäftsführer. Kostenlos.

Sie beschreiben Ihren Prozess. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob sich eine Eigenentwicklung für Sie rechnet — und wenn nicht, welches Standardprodukt besser passt. Danach bekommen Sie eine Einschätzung zu Aufwand und Kosten. Keine Präsentation, kein Verkaufsgespräch.

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