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Website für die Arztpraxis: erst das Berufsrecht, dann die Gestaltung

Eine Praxis-Website ist kein Gestaltungsproblem, sondern ein Regelproblem. Was darauf stehen darf, bestimmen das Heilmittelwerbegesetz und Ihre Berufsordnung — nicht der Geschmack der Agentur.

Was wir Ihnen nicht zeigen können

Wir haben bisher keine Arztpraxis betreut. Es gibt von uns keine Praxis-Website, auf die wir zeigen könnten, und keine Zahlen aus dem Gesundheitswesen. Wer Ihnen an dieser Stelle eine Fallstudie zeigt, hat sie entweder — dann fragen Sie nach den Zahlen — oder er hat sie nicht.

Was wir haben, ist ein Projekt aus dem Handwerk, dessen Search-Console-Zahlen wir vollständig offenlegen. Sie können es nachlesen. Übertragbar auf Ihre Praxis ist davon die Methode, nicht das Ergebnis.

Diese Seite verkauft Ihnen deshalb keine Erfolgsaussicht, sondern sortiert die Regeln, unter denen Ihre Website steht — den Teil, bei dem wir Ihnen erfahrungsgemäß am ehesten etwas abnehmen können.

Was Ihre Kollegen tatsächlich suchen

Wir haben die Suchnachfrage vor dem Bauen dieser Seite gemessen. Das Ergebnis ist unbequemer, als es die Werbung der Branche nahelegt.

SuchbegriffSuchen im Monatgegenüber Vorjahr
seo für ärzte480+52 %
seo für zahnärzte480−85 %
website für arztpraxis210−73 %
Google Keyword Planner, Stand August 2026, Deutschland. Der Planer gibt Volumen in festen Stufen aus, keine Einzelwerte; die Prozentangaben sind Stufenabstände.

Zwei Begriffe auf derselben Volumenstufe, die in entgegengesetzte Richtungen laufen. „SEO für Zahnärzte“ ist im Jahresvergleich um 85 Prozent gefallen, „SEO für Ärzte“ um 52 Prozent gestiegen. Wir wissen nicht, warum — und wer es Ihnen erklärt, ohne es zu wissen, erfindet.

Sicher ist nur die Größenordnung: Rund 1.170 Suchen im Monat in ganz Deutschland. Das ist ein kleiner Markt mit hohen Geboten. Übersetzt heißt das: Wenige Praxen suchen aktiv, aber die, die suchen, sind teuer umworben.

Die Regeln, unter denen Ihre Website steht

Vier Regelwerke greifen zugleich: das Heilmittelwerbegesetz, Ihre Berufsordnung, das Datenschutzrecht und seit Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Sie widersprechen sich nicht, aber sie werden regelmäßig falsch wiedergegeben — in beide Richtungen.

Was oft behauptet wirdWas tatsächlich gilt
Seit dem BFSG muss jede Praxis-Website barrierefrei sein.Das Gesetz knüpft nicht an die Website an, sondern an eine Vertragsanbahnung. Erfasst ist eine Seite erst, wenn über sie elektronisch ein Behandlungsvertrag angebahnt werden kann — und auch dann nur, wenn Sie kein Kleinstunternehmen sind.
Vorher-Nachher-Bilder sind verboten.Nicht pauschal — es kommt auf den Eingriff an. Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit gilt ein ausnahmsloses Verbot der vergleichenden Darstellung vor und nach dem Eingriff (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG). Bei medizinisch indizierten Behandlungen greift dieses Verbot nicht.
Patientenbewertungen darf eine Praxis nicht zeigen.Doch. Maßgeblich ist § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG: Äußerungen Dritter sind nur unzulässig, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen. Wer Bewertungen einbindet, muss aber nach § 5b Abs. 3 UWG angeben, ob und wie er ihre Echtheit sicherstellt.
Bei Verstoß drohen 100.000 Euro Bußgeld.Das ist der gesetzliche Höchstrahmen für bestimmte Verstöße, kein Regelbetrag (§ 37 Abs. 2 BFSG). Wer damit wirbt, verkauft Angst.
Stand 30.08.2026. Die Normen sind über gesetze-im-internet.de nachlesbar.

Zur Durchsetzung noch ein Wort: Das BFSG sieht kein wettbewerbsrechtliches Abmahnverfahren vor, sondern ein Verwaltungsverfahren der Marktüberwachungsbehörde. Ein betroffener Verbraucher oder ein anerkannter Verband kann es beantragen (§ 32 BFSG) — die Behörde prüft aber nach § 28 Abs. 2 BFSG auch ohne konkreten Anlass anhand von Stichproben. Ein Antrag ist also ein zusätzlicher Weg, keine Voraussetzung.

Die Grenze, die am wenigsten bekannt ist

§ 12 Abs. 2 des Heilmittelwerbegesetzes verbietet Werbung außerhalb der Fachkreise, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zum Gesetz aufgeführten Krankheiten bezieht. Dort stehen unter anderem bösartige Neubildungen, meldepflichtige Infektionskrankheiten und Suchtkrankheiten — letztere ausdrücklich mit Ausnahme der Nikotinabhängigkeit, Raucherentwöhnung darf also beworben werden.

Die Grenze verläuft zwischen Werbung und Information: Sachliche Aufklärung über ein Krankheitsbild bleibt möglich, eine auf Patientengewinnung gerichtete Darstellung der eigenen Behandlung nicht. Wer einen onkologischen, infektiologischen oder suchtmedizinischen Schwerpunkt hat, sollte den betreffenden Seitenteil deshalb berufsrechtlich prüfen lassen, bevor er ihn veröffentlicht.

Das Kontaktformular

Sobald ein Patient in ein Formular schreibt, worum es geht, entstehen Gesundheitsdaten. Für die gilt nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt — es braucht also einen positiven Erlaubnistatbestand.

Der bei Behandlungsverträgen naheliegende Tatbestand (Art. 9 Abs. 2 lit. h) trägt für einen Neupatienten nur begrenzt, weil noch kein Behandlungsverhältnis besteht. Belastbar ist die ausdrückliche Einwilligung nach lit. a: eine eigene, nicht vorangekreuzte Angabe. Der technisch saubere Weg ist zusätzlich, im Formular gar nicht erst nach der Diagnose zu fragen.

Ein Hinweis gegen unser eigenes Interesse: Sogenannte Overlay-Werkzeuge, die per eingebundenem Skript Barrierefreiheit versprechen, stellen sie nach der gemeinsamen Einschätzung der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder nicht her. Wenn Ihnen jemand so etwas verkauft, kaufen Sie ein Abonnement, keine Konformität.

Der Hebel, der bei einer Praxis vor der Website kommt

Patienten suchen ortsgebunden. Wer „Hausarzt“ und einen Ortsnamen eingibt, sieht zuerst die Kartenergebnisse und erst darunter die Websites. Was dort steht, kommt aus dem Google-Unternehmensprofil, nicht aus Ihrer Website.

Ein gepflegtes Profil mit korrekten Sprechzeiten, Urlaubsvertretung, Telefonnummer und Fotos wirkt bei ortsgebundener Suche in der Regel schneller als eine Umgestaltung der Website. Es kostet nichts außer Zeit, und wir verdienen daran nichts.

Wenn Sie kein gepflegtes Unternehmensprofil haben, fangen Sie damit an. Kommen Sie zu uns, wenn das steht und trotzdem etwas fehlt — dann reden wir über die Website.

Wann Sie keine neue Website brauchen

Wenn Ihre Praxis eine feste Patientenbindung hat, keine neuen Patienten aufnimmt oder ohnehin am Kapazitätslimit arbeitet, ist eine neue Website eine Ausgabe ohne Gegenwert. Fragen Sie sich das zuerst.

Dann bleiben zwei sinnvolle Gründe für eine Überarbeitung: eine gesetzliche Pflicht, die Sie erfüllen müssen, und die Entlastung der Anmeldung — ein Formular für Rezeptanfragen nimmt mehr Telefonate ab als jede gestalterische Verbesserung.

Beides sind schmale Aufträge. Wir sagen Ihnen das lieber vorher, als Ihnen einen Relaunch zu verkaufen, der Ihr eigentliches Problem nicht berührt.

Wie es weitergeht

Der erste Schritt ist ein Gespräch, in dem wir uns Ihre bestehende Seite und Ihr Unternehmensprofil ansehen. Ergibt sich daraus kein Auftrag, sagen wir das — die NOVU Systems GmbH nennt Ihnen das Ergebnis, bevor eine Rechnung entsteht.

45 Minuten mit dem Geschäftsführer. Kostenlos.

Sie beschreiben Ihren Prozess. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob sich eine Eigenentwicklung für Sie rechnet — und wenn nicht, welches Standardprodukt besser passt. Danach bekommen Sie eine Einschätzung zu Aufwand und Kosten. Keine Präsentation, kein Verkaufsgespräch.

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