Was wir Ihnen nicht zeigen können
Wir haben bisher keine Kanzlei betreut. Es gibt von uns keine Kanzlei-Website und keine Zahlen aus dem Rechtsmarkt. Sie lesen hier keine Fallstudie, weil wir keine haben.
Sie prüfen Behauptungen beruflich auf ihre Grundlage. Deshalb steht das gleich am Anfang und nicht im Kleingedruckten.
Ein Begriff, der in beiden Zeiträumen wächst
Wir haben vor dem Bauen dieser Seite ausgewertet, wie oft nach diesen Begriffen gesucht wird. Wer dahintersteckt, sagt die Quelle nicht — bei „SEO für Anwälte“ suchen mutmaßlich auch Anbieter. Ein Wert fällt trotzdem aus dem Rahmen.
| Suchbegriff | Suchen im Monat | gegenüber Vorquartal | gegenüber Vorjahr |
|---|---|---|---|
| seo für anwälte | 260 | +182 % | +182 % |
| seo für steuerberater | 90 | +40 % | +75 % |
| website für steuerberater | 90 | −43 % | −56 % |
| website für anwälte | 70 | −50 % | −60 % |
Die Bewegung geht eindeutig in eine Richtung: Nach „Website“ wird weniger gesucht, nach „SEO“ deutlich mehr. Kanzleien haben offenbar Websites — sie werden nur nicht gefunden.
Bei 260 Suchen im Monat in ganz Deutschland ist das trotzdem ein kleiner Markt. Wer Ihnen hier große Zahlen verspricht, rechnet mit anderen Begriffen als denen, unter denen Mandanten suchen.
Wonach Mandanten suchen — und wonach nicht
Mandanten suchen nach ihrem Problem, nicht nach Ihrem Rechtsgebiet. Nicht „Arbeitsrecht Kanzlei“, sondern „Kündigung erhalten was tun“. Nicht „Familienrecht“, sondern „Scheidung Kosten“.
Das ist die eine Stelle, an der eine Kanzlei-Website strukturell etwas gewinnen kann: eine Seite je konkreter Lage statt einer Seite je Rechtsgebiet. Die Grenze dabei setzt das Berufsrecht — dazu unten mehr.
Vorsicht bei der Gegenrichtung: Ein Ratgeberartikel zu einer allgemeinen Rechtsfrage bringt heute weniger als vor drei Jahren, weil ein Sprachmodell die Frage ohne Klick beantwortet. Was bleibt, sind Seiten zu Lagen, in denen jemand einen Anwalt braucht und nicht nur eine Auskunft.
Was sich zum 1. Dezember 2025 geändert hat
Die Berufsordnung für Rechtsanwälte hat zu diesem Tag eine Neufassung des § 6 bekommen, und sie dreht die Regel um. Vorher war Werbung erlaubt, soweit sie bestimmte Anforderungen erfüllte. Jetzt ist sie grundsätzlich erlaubt, und verboten ist nur, was unsachlich, unlauter oder irreführend ist.
Für eine Kanzlei-Website hat das unmittelbare Folgen. Handlungsaufforderungen, eine konkrete Ansprache der Lage des Mandanten, eine Seite je Problemstellung statt je Rechtsgebiet — das ist der Bereich, der sich geöffnet hat. Wer noch mit Textbausteinen aus der Zeit davor arbeitet, lässt Möglichkeiten liegen, die inzwischen offenstehen.
Prüfen Sie das gegen: Bundesrechtsanwaltskammer, Berufsordnung in der Fassung vom 01.12.2025. Wenn ein Anbieter Ihnen 2026 noch erzählt, Werbung sei für Anwälte grundsätzlich untersagt, arbeitet er mit veralteten Unterlagen.
Was dabei enger geworden ist
§ 6 Abs. 2 BORA verlangt für Werbung mit Mandaten oder mit Mandanten eine ausdrückliche Einwilligung — und zwar auch dann, wenn die Angabe im Einzelfall gar nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fällt. Die Einwilligung ist damit eine eigenständige Hürde. Sie betrifft jede Referenz, jedes Mandantenlogo, jede zitierte Bewertung und jede Fallschilderung, die erkennen lässt, um wen es ging.
Am ehesten übersehen wird dabei das eingebundene Bewertungsfeld, in dem Mandanten mit Klarnamen ihr Verfahren beschreiben. Technisch eine Kleinigkeit, berufsrechtlich eine Einwilligungsfrage.
Fachanwalt ist kein Suchbegriff
Die Bezeichnung „Fachanwalt für …“ darf nach § 43c BRAO nur führen, wem die Kammer sie verliehen hat. Sie gehört zur Person, nicht zur Kanzlei — und sie gehört nicht in Seitentitel, Beschreibungstexte oder Bildbeschriftungen, wenn sie niemand im Haus führt. Genau dort setzen Agenturen sie gern ein, weil danach gesucht wird.
„Spezialist für …“ ist zulässig, aber der Bundesgerichtshof hat 2014 entschieden, dass im Streitfall Kenntnisse auf Fachanwaltsniveau nachzuweisen sind. Wir setzen das Wort deshalb nur, wenn Sie uns sagen, worauf es sich stützt.
Der Punkt, an dem wir selbst haften
Was ein Mandant in Ihr Kontaktformular schreibt, unterliegt Ihrer Verschwiegenheitspflicht. Ein Datenabfluss aus dem Formularpostfach ist damit nicht nur ein Datenschutzvorfall, sondern berührt § 203 StGB.
Der Absatz 4 dieser Vorschrift betrifft uns. Sobald wir Zugriff auf das Formularpostfach, das Redaktionssystem mit Anfragen, Serverprotokolle oder Sicherungen bekommen, sind wir mitwirkende Personen im Sinne der Norm — und machen uns strafbar, wenn wir unbefugt offenbaren, was wir dabei erfahren. Das ist kein Randthema, sondern der Grund, warum bei einer Kanzlei ein anderes Vorgehen nötig ist als bei einem gewöhnlichen Mittelständler.
- Eine Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform, bevor wir Zugang bekommen — nicht als Anhang zum Vertrag, sondern als eigener Vorgang
- Ein Auftragsverarbeitungsvertrag, der die Weitergabe an Unterauftragnehmer benennt und begrenzt
- Getrennte Zugänge statt eines geteilten Administratorkontos, damit nachvollziehbar bleibt, wer was gesehen hat
- Kein Formularpostfach in einem Konto, das gleichzeitig für Marketing genutzt wird
Für Steuerberater gilt derselbe Maßstab: § 62a StBerG entspricht der anwaltlichen Regelung. Ein Setup, das für eine Kanzlei sauber ist, ist es auch für eine Steuerberatung — und ein gewöhnliches Setup reicht für beide nicht.
Barrierefreiheit: warum wir sie Ihnen nicht als Pflicht verkaufen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nimmt Kleinstunternehmen von der Dienstleistungspflicht aus: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Auf Einzelanwälte und kleine Sozietäten trifft das nahezu durchgehend zu — selbst dann, wenn die Seite eine Online-Terminbuchung hat.
Wenn Ihnen jemand Barrierefreiheit als gesetzliche Pflicht verkauft, ohne diese Ausnahme zu erwähnen, prüfen Sie das nach. Es gibt gute Gründe, eine Kanzlei-Website zugänglich zu bauen — ein älterer Mandant mit nachlassendem Sehvermögen ist ein sehr realer Fall. Ein Bußgeldrisiko gehört bei Ihrer Größe in aller Regel nicht dazu.
Wann sich das für Sie nicht lohnt
Kanzleien mit fester Mandantschaft, mit Schwerpunkt im Empfehlungsgeschäft oder mit Mandaten aus einem einzigen Großkunden gewinnen über Suchmaschinen wenig. Im wirtschaftsrechtlichen Bereich dürfte die persönliche Empfehlung meist der kürzere Weg sein.
Umgekehrt lohnt es sich dort, wo Mandate einzeln und aus einer akuten Lage heraus entstehen: Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Sozialrecht. Wenn Ihr Schwerpunkt nicht dazu gehört, sagen wir Ihnen das im ersten Gespräch.
Wie es weitergeht
Wir sehen uns Ihre bestehende Seite an und sagen Ihnen, ob wir einen Ansatzpunkt sehen. Sehen wir keinen, sagt Ihnen die NOVU Systems GmbH das, bevor eine Rechnung entsteht.
45 Minuten mit dem Geschäftsführer. Kostenlos.
Sie beschreiben Ihren Prozess. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob sich eine Eigenentwicklung für Sie rechnet — und wenn nicht, welches Standardprodukt besser passt. Danach bekommen Sie eine Einschätzung zu Aufwand und Kosten. Keine Präsentation, kein Verkaufsgespräch.
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